Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV A1 vom 01.01.2004)

§24
(1)  Der Unternehmerr hat dafür zu sorgen, dass zur Ertsen Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtugen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
(3) Der Unternehm hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

§ 26
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste Hilfe Leistungen Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
Bei 2 - 20 Mitarbeitern                                    =    1 Ersthelfer
Ab 20 Mitarbeitern
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben   =      5% der Mitarbeiter
- in sonstigen Betrieben                                =    10% der Mitarbeiter
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. (...)
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. (...)

Die Grundlage zur Ausbildung in der Ersten Hilfe ist in der BG-Information BGI 829 geregelt. Diese Informationen sind mit dem Deutschen Roten Kreuz abgestimmt und werden als Grundlage in der Ausbildung von Ersthelfern angesehen.

 

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