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Auszug aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV A1 vom 01.01.2004) §24 (1) Der Unternehmerr hat dafür zu sorgen, dass zur Ertsen Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtugen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. (3) Der Unternehm hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden. § 26 Die Grundlage zur Ausbildung in der Ersten Hilfe ist in der BG-Information BGI 829 geregelt. Diese Informationen sind mit dem Deutschen Roten Kreuz abgestimmt und werden als Grundlage in der Ausbildung von Ersthelfern angesehen. |
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